Fischen in Oberösterreich – Rechte des Fischereischutzorgans
Fischereischutzorgane des Landes Oberösterreich sind in Ausübung ihres Dienstes – unter anderem – befugt, in ihrem Überwachungsbereich
- unter bestimmten Voraussetzungen Ufergrundstücke zu betreten,
 - fischende Personen oder Personen, die offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben, anzuhalten und die Aushändigung ihrer Fischerlegitimationen zur Einsicht zu verlangen,
 - Personen bei Verdacht des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
 - Gegenstände bzw. gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen und
 - Fahrzeuge, Boote und Behältnisse zu durchsuchen sowie Fischereigeräte zu untersuchen.
 
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
- Vorheriges ThemaFischen in Oberösterreich – Oberösterreichischer Landesfischereiverband
 - Nächstes ThemaFischen in Oberösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße
 
                        
                
                
            
    