Wichtige Information zu Personalausweis und Reisepassanträgen sowie ID Austria!
Bitte beachten Sie, dass Personalausweis und Reisepassanträge sowie die Registrierung für ID Austria im Bürgerservicebüro der Stadtgemeinde Mureck ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger unserer Stadtgemeinde durchgeführt werden.
Wir danken für Ihr Verständnis und stehen unseren Gemeindebewohnerinnen und -bewohnern gerne für weitere Informationen im Bürgerservice zur Verfügung.
Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang darf nur in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Niederösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
- Verwendung von Vorrichtungen, Fangmitteln und -methoden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen
- Aneignung von Wassertieren, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben
- Unbeaufsichtigtes Auslegen von Fangvorrichtungen, die mit Angeln versehen sind
- Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind)
- Mutwillige Beunruhigung von Wassertieren
- Verwendung von Explosivstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Gift oder Schlingen, elektrischem Strom, künstlichen Lichtquellen oder Echoloten
- Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
- Verwendung von Lebendködern, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
- Fischen, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mitzuführen
- Als gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter eine unmündige Person ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen zu lassen
- Verwendung verbotener Fangmittel oder -methoden
- Unbefugtes Töten, Verletzen oder sich oder einer Dritten/einem Dritten Zueignen von Wassertieren
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
§§ 12, 36 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)
Letzte Aktualisierung: 18. März 2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion