Begutachtungsentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz
Es soll zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer.
- Beginn der Begutachtung: 27. Jänner 2026
- Ende der Begutachtung: 23. Februar 2026
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 30. Mai 2026
Ziel
Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information von Käuferinnen/Käufern und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer
Inhalt
- Erweiterte Aushändigungspflicht von Energieausweisen
- Angabe der Gesamtenergieeffizienzklasse in Druckwerken und elektronischen Medien
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf soll Art 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen.
Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist Art 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt, soweit diese Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts sowie Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält. Die Nachfolgebestimmung in Art 20 der neuen Richtlinie enthält geringfügig geänderte Vorgaben, an die das Energieausweis-Vorlage-Gesetz angepasst werden soll.
Künftig soll auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird. Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz auch die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz sollen der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll entfallen.
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der OIB-Richtlinie 6 entsprechen werden.
