Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans

Die Fischereiaufsichtsorgane des Landes Steiermark sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

  • Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen,
  • Ermahnungen auszusprechen,
  • bei Vorliegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (z.B. Elektrofischfang ohne Ausnahmebewilligung, Fischstechen etc.) Gegenstände zu beschlagnahmen sowie
  • Personen, die fischen, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheins erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen.

Rechtsgrundlagen

Last update: 20.03.2025
Responsible for the content: oesterreich.gv.at-Redaktion

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