Befreiung vom ORF-Beitrag

Allgemeine Informationen

Seit 1. Jänner 2024 wird der ORF-Beitrag ("Haushaltsabgabe") von der OBS eingehoben.

Der ORF-Beitrag ersetzt die bisherige GIS-Gebühr.

Personen mit sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit können eine Befreiung vom ORF-Beitrag beantragen.

Neu:

Private Haushalte mit einer aufrechten Befreiung vom ORF-Beitrag können seit 1. April 2026 zusätzlich den Strom-Sozialtarif (gedeckelter Energiepreis) erhalten. Das gilt jedoch nicht für Studierende. Im März 2026 versendete die OBS dazu Informationsschreiben an vom ORF-Beitrag befreite Haushalte.

Voraussetzungen

Eine Befreiung oder ein Zuschuss ist möglich, wenn Sie einer gesetzlich anerkannten Anspruchsgruppe angehören.

Anspruchsberechtigt sind Personen eine der folgenden Leistungen beziehen:

Neben der Anspruchsberechtigung ist auch das Haushaltsnettoeinkommen ausschlaggebend. Das Haushaltsnettoeinkommen (OBS) aller im Haushalt lebenden Personen, darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Zuständige Stelle

ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)
(ehemalige GIS)

Für Fragen hat die OBS eine Servicehotline eingerichtet:
050 200 800 (Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr)

Weitere Informationen zum Kontakt mit der OBS finden Sie auf deren Website.

Verfahrensablauf

Antrag auf Befreiung

Ein Online-Tool auf der Website der OBS führt Sie durch das zweistufige Verfahren der Befreiung:

  • Stufe 1: Prüfung der gesetzlichen Anspruchs­grundlage (Grunddaten)
  • Stufe 2: Berechnung des Haushalts­netto­einkommens (Eingaben)

Unter dem Punkt "Ver­voll­ständigen" haben Sie die Möglichkeit Ihre persönlichen Daten für einen Befreiungs­antrag zu ergänzen.

Am Ende stehen ein Befreiungs­antrag, eine Checkliste mit allen notwendigen Unterlagen sowie das Ergebnis der Berechnung personalisiert für Sie unter "Download" bereit.

Wenn Sie Ihre Daten nicht mithilfe des Befreiungsrechners vervollständigen möchten, steht das Antragsformular zum Download zur Verfügung.

Begünstigungsende – Wegfall der Begünstigung

Der Wegfall der Voraussetzung für die Begünstigung muss der OBS umgehend gemeldet werden.

Die Entziehung einer Befreiung kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Begünstigung weggefallen ist.

Jedenfalls erlischt die Begünstigung durch:

  • Verzicht, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
  • Abmeldung der Hauptwohnsitzadresse
  • Übersiedlung
  • Ablauf des Befreiungszeitraums
  • Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Kommunikationsdienstes
  • Entziehung oder missbräuchliche Weitergabe des Kommunikationsdienstes an Dritte

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 28.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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