Strafbarkeit von Jugendlichen
Personen unter 14 Jahren (Unmündige)
Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.
Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.
Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)
Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.
Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.
Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn
- sie ein Vergehen begehen,
- sie kein schweres Verschulden trifft und
- nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.
Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.
Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)
Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.
Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.
Beratungs- und Unterstützungsangebote
Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.
Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.
Weiterführende Links
- Gerichtssuche (BMJ)
- Fachbereich "Jugend" (BKA)
- Verein NEUSTART
- Notwendige Verteidigung im Jugendstrafrecht
- Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht
- Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
